AGB

§1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen yep-personal und dem Auftraggeber gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, yep-personal stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen yep-personal und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Im Einzelfall übereinstimmend getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung seitens yep-personal maßgebend.

§2 Leistungen yep-personal

yep-personal vermittelt hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Kandidaten“) an den Auftraggeber. Yep-personal stellt dem Auftraggeber hierzu Exposees, Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft yep-personal eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Auf Wunsch kann yep-personal dem Auftraggeber weitere Informationen (z. B. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Kandidaten zur Verfügung stellen.

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass yep-personal alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(2) Die dem Auftraggeber von yep-personal überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat yep-personal unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von yep-personal vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist yep-personal über die Einzelheiten des Vertrags und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i. S. d. §4 Abs. 2 der AGB schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach Aufforderung ist yep-personal eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(4) Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, obliegt dem Auftraggeber.

(5) Eventuell anfallende Reisekosten für Kandidaten, die entstehen, damit sich diese vor Ort beim suchenden Unternehmen präsentieren, sind nach Absprache durch den Auftraggeber direkt zu begleichen.

§3 Mitwirkungsklausel

Für einen erfolgreichen Projektverlauf sind die aktive Mitwirkung und eine kurze Reaktionszeit seitens des Kunden wichtig. Dies beinhaltet ein zeitnahes Feedback zu projektbezogenen Nachfragen seitens yep-personal und in der Personalberatung zu vorgeschlagenen Kandidaten und schnellstmögliche Reaktion, bzw. in der Personalberatung schnellstmögliche Einladung interessanter Kandidaten zu einem Interview. Sollten diese Mitwirkungspflichten verletzt werden, so kann das Projekt seitens yep-personal vorzeitig beendet werden. Das Projekt kann insbesondere dann von yep-personal beendet, bzw. als abgeschlossen betrachtet werden, wenn yep-personal innerhalb von 10 Werktagen trotz Nachfragen keine Informationen zur weiteren Vorgehensweise bekommt.

§4 Honorar

(1) Wurde zwischen dem Auftraggeber und yep-personal keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von yep-personal vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar 25 % des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts (Erfolgsauftrag bzw. Contingency).

(2) Bei einem Festauftrag (Retainer) zahlt der Auftraggeber das Honorar für die Suchleistung nach Projektabschnitten. Das festgelegte Gesamthonorar wird dann in der Regel in drei gleichen Raten fällig: 1. bei Vertragsabschluss, 2. bei der Präsentation von Kandidaten und 3. bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten.

(3) Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und/oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielsweise Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt an Hand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.

(4) Wird innerhalb von 24 Monaten

  • nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch yep-personal oder
  • im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch yep-personal oder
  • nach einem durch yep-personal vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten oder
  • nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch yep-personal

durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch yep-personal gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob yep-personal eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.

(5) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch yep-personal vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch yep-personal auch in dem Fall, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die yep-personal den Kandidaten vorgestellt hat.

(6) Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten im Konzern des Auftraggebers – beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.

 

§5 Abrechnung, Fälligkeit, Verzug

(1) Yep-personal rechnet – sofern nicht anderes zwischen yep-personal und dem Auftraggeber vereinbart worden ist – über ihre erbrachten Leistungen ab, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem von yep-personal vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist.

(2) Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Sollte eine fällige Rechnung nicht innerhalb dieser Frist beglichen sein, wird je Zahlungserinnerung eine Mahngebühr, sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(3) Wird der Zahlungsaufforderung trotz Mahnung nicht nachgekommen, betrachten yep-personal den Auftrag als abgeschlossen und stellt eine Abschlussrechnung gemäß §8. Alle bis dahin ggf. offenen Forderungen bleiben von dieser Klausel unberührt.

(4) Nach Projektabschluss gemäß §5 Abs. 3 behält yep-personal sich das Recht vor, überfällige Außenstände zum Vollzug an Inkassounternehmen weiterzuleiten. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind durch den Schuldner zu begleichen.

§6 Mitursächlichkeit/Vorkenntnis

(1) Unser Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.

(2) Falls sich ein von yep-personal empfohlener Kandidat innerhalb der letzten 3 Monate in einem Bewerbungsprozess beim Auftraggeber befand oder sich aktuell befindet, muss der Auftraggeber yep-personal innerhalb von 5 Tagen ab Empfehlung des Kandidaten durch yep-personal darüber in Textform informieren. Auf Wunsch des Auftraggebers wird yep-personal dann keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten erbringen und dieser Kandidat gilt dann nicht als Kandidat der yep-personal. Auf Verlangen von yep-personal erbringt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen einen entsprechenden Nachweis, wann und wie der Auftraggeber Kenntnis von dem Kandidaten erlangt hat. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall die weitere Betreuung des Kandidaten yep-personal beauftragen, wodurch bei Vertragsabschluss der vereinbarte Honoraranspruch entsteht.

§7 Ersatzbemühungen

Kündigt oder wird ein von der Personalberatung für eine Festeinstellung bzw. für ein anderes Vertragsverhältnis beim Auftraggeber vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat innerhalb von 3 Monaten durch den Auftraggeber gekündigt, wird die Personalberatung sich bemühen, kostenlos einen Ersatz zu finden.

§8 Vertragsdauer / Vertragsbeendigung

Die jeweilige Dauer der vereinbarten Dienstleistung wird in der Regel einzelvertraglich definiert. Ist diese nicht einzelvertraglich geregelt, oder wird die Zusammenarbeit auf unbestimmte Zeit definiert, kann diese beidseitig, mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Kündigung beendet werden. Sollten Termine zwischen yep-personal und dem Kunden vereinbart sein, die durch den Kunden nicht eingehalten, oder storniert werden, werden diese mit 50% der nächstfälligen Honorarstufe berechnet. Der Kunde hat jederzeit das Recht einen Auftrag auch vorzeitig zu beenden. Ein vorzeitiges Projektende/ein Projektabbruch durch den Kunden berechtig yep-personal zur Berechnung des nächstfälligen Honorars in Höhe von 50%.

§9 VERTRAULICHKEIT

Der Auftraggeber und yep-personal verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber ohne Absprache mit yep-personal oder dem Kandidaten keine Erkundigungen bzw. Referenzen bei früheren Arbeitgebern einzuholen.

§10 Datenschutz

Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und den Umgang mit Bewerberdaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie werden daher personenbezogene Daten der Bewerber unter Beachtung der ihnen obliegenden Pflichten verarbeiten. Der Auftraggeber wird daher insbesondere ihm von uns übermittelte Bewerberdaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrages bzw. der eventuellen Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.

§11 Haftung

Yep-personal schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens yep-personal oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens yep-personal oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. yep-personal übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der in den Kandidatenprofilen hinterlegten Angaben. Dies gilt insbesondere für die Prüfung auf Echtheit der Qualifikationen und Referenzen, die dem Kunden gemäß §2 obliegt.

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die AGB und Verträge zwischen yep-personal und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Sitz der yep-personal. Sollte eine der Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.